Kindertagesstätte Piepmatz

Betreuungsvertrag und rechtliche Grundlagen

Der Betreuungsvertrag wird zwischen den Erziehungsberechtigten und der Einrichtung geschlossen und ist die Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in der Einrichtung. Er informiert über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, sowie über die Besonderheiten der Einrichtung.

Rechtliche Grundlagen

Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 22 Erziehungsauftrag)
Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts-fähigen Persönlichkeit gefördert werden.
(2) Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtungen zu beteiligen.

Das Kindertagesstättengestz für Rheinland-Pfalz

Es enthält die grundlegenden Ziele und Aufgabenbestimmungen sowie die hierfür notwendigen fachlichen, planerischen und förderungsrechtlichen Regelungen.

Aufsichtspflicht

Die Pflicht der Kindertagesstätte zur Beaufsichtigung der ihr anvertrauten Kinder wurzelt in den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Recht der elterlichen Sorge. § 1631 BGB berechtigt und verpflichtet die Eltern zur Aufsicht über ihre Kinder. Die Aufsichtpflichtigen sind nach § 832 BGB bzw. § 839 BGB für Schäden haftbar, die ihnen anvertraute Kinder Dritten zufügen, sofern die Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurde. Während des Besuchs einer Kindertagesstätte ruht die Aufsichtspflicht der Eltern. Die Kindertagesstätte hat für die Dauer der Betreuung die erforderliche Aufsicht sicherzustellen. Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiterinnen erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Einrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge u.a. Sie beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen in den Räumen der Kita und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von ihr mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Kita an der Grundstücksgrenze. Bei Anwesenheit der Eltern, z.B. bei Festveranstaltungen der Kita oder gemeinsamen Ausflügen, haben die Eltern die Aufsichtspflicht für ihre eigenen Kinder.

Haftpflichtversicherung

Für die Kita besteht eine Haftpflichtversicherung. Kindergärten, die von einer Gemeinde betrieben werden, sind in einem Sammelhaftpflichtversicherungsvertrag bei der Bayer. Versicherungskammer München erfasst. Der Träger haftet für Schäden, die auf der mangelhaften Beschaffenheit der Räume und des Inventars oder der schuldhaften Verletzung der von ihm übernommenen Aufsichtspflicht oder anderer Verpflichtungen beruhen.

Unfallversicherung

Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Kinder sind nach §2 Abs. 1 Nr. 8a, §8 Abs. 1,2 Nr. 1 SGB VII gegen Unfall versichert
- auf direktem Weg zum Kindergarten und nach Hause
- während des Besuchs der Kindertagesstätten
- jede Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertagesstätte steht, z.B. Spaziergänge, Ausflüge, Exkursionen und dergleichen
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist neben der Schadensbehebung auch die Unfallverhütung. Hierzu dienen die von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungs-vorschriften und Richtlinien (z.B. ist nach §35 Abs.1 nur zweckmäßiges Schuhwerk – keine offenen Schuhe – erlaubt). Weiterhin sollen organisatorische und erzieherische Maßnahmen für einen sicheren Ablauf des Betriebes und sicherheitsbewusstes Verhalten aller Benutzer der Bildungseinrichtung sorgen.

Infektionsschutzgesetz

Mit dem Infektionsschutzgesetz wird der Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten verbessert. In diesem Gesetz werden Prävention, Beratung und Eigenverantwortung bei der Infektionsverhütung betont und das öffentliche Gesundheitswesen gestärkt. § 34 des Infektionsschutzgesetzes bestimmt, dass ein Kind sofort vom Besuch der Einrichtung fernzuhalten ist, falls das Kind oder ein Angehöriger der Wohngemeinschaft an einer ansteckenden Krankheit, wie z.B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Hirnhautentzündung, Mumps, Scharlach, Windpocken, Röteln, Ringelröteln oder Verlausung erkrankt ist oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht.